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Strafrecht — frühzeitige Verteidigung, ruhige Aufklärung, klare Strategie.

Eine Vorladung oder Durchsuchung ist kein Zufall. Schweigen Sie zur Sache, bis Akteneinsicht vorliegt — ich übernehme die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden.

Vorladung als Beschuldigter erhalten?

Sie sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten oder zur Sache auszusagen (§§ 136, 163a StPO). Machen Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und lassen Sie sich rechtzeitig vertreten.

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Einleitung

Worum es geht

Im Strafverfahren entscheidet häufig die frühe Weichenstellung: Die ersten Stunden nach einer Durchsuchung, einer Vorladung oder einem Strafbefehl prägen den weiteren Verlauf. Ohne Akteneinsicht sollten Beschuldigte regelmäßig keine Angaben zur Sache machen — das Schweigerecht ist eines der wichtigsten Verteidigungsrechte (§§ 136, 163a StPO).

Die Verteidigung umfasst das gesamte Erwachsenenstrafrecht — vom Ermittlungsverfahren über den Strafbefehl bis zur Hauptverhandlung und Rechtsmitteln. Auch Ordnungswidrigkeiten (z. B. Bußgeldverfahren im Verkehrsrecht) sowie die Vertretung von Geschädigten im Adhäsions- und Nebenklageverfahren werden übernommen.

Typische Mandatssituationen

Wann ich für Sie tätig werde

Vorgehen nach polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Vorladung, Wahrnehmung des Schweigerechts, Beantragung der Akteneinsicht (§ 147 StPO) und Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie vor jeglicher Einlassung zur Sache.

Prüfung des Strafbefehls (§§ 407 ff. StPO) und Einspruchseinlegung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist. Verhandlungslösung oder Hauptverhandlung — abhängig von Beweislage und Tatvorwurf.

Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht und Landgericht Trier, einschließlich Berufung (§§ 312 ff. StPO) und Revision.

Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) sowie Bußgeldverfahren (Geschwindigkeit, Abstand, Rotlicht) — einschließlich Fahrverbot.

Diebstahl, Betrug, Untreue, Unterschlagung und Computerbetrug (§§ 242 ff., 263 ff., 266 StGB) — Vermeidung von Eintragungen ins Führungszeugnis, wo rechtlich möglich.

Vertretung Geschädigter als Nebenklägerin oder Nebenkläger sowie Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren (§§ 403 ff. StPO).

Leistungsspektrum

Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung

Ermittlungsverfahren

  • Bestellung als Verteidiger, Akteneinsicht (§ 147 StPO)
  • Wahrnehmung des Schweigerechts, schriftliche Einlassung
  • Antrag auf Verfahrenseinstellung (§§ 153, 153a, 170 II StPO)
  • Verhandlung mit Staatsanwaltschaft, Strafbefehlsverfahren

Hauptverhandlung

  • Verteidigung vor dem Amtsgericht Saarburg und Trier
  • Beweisanträge, Zeugenvernehmung, Plädoyer
  • Berufung und Revision (§§ 312 ff., 333 ff. StPO)
  • Verständigung im Strafverfahren (§ 257c StPO)

Regionaler Mehrwert

Zuständige Gerichte sind in der Regel das Amtsgericht Saarburg bzw. das Amtsgericht Trier sowie das Landgericht Trier. Die Staatsanwaltschaft Trier führt die Ermittlungsverfahren für den hiesigen Bezirk.

Zentrale Rechtsgrundlagen

§§ 136, 147, 153, 153a, 163a, 170 II, 257c, 312 ff., 333 ff., 407 ff. StPO · §§ 142, 242 ff., 263, 266, 315c, 316 StGB · §§ 24, 25 StVG · §§ 71 ff. OWiG

Häufige Fragen

FAQ zum Strafrecht

Als Beschuldigter besteht keine Pflicht, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten oder zur Sache auszusagen (§§ 136, 163a StPO). Eine schriftliche Erklärung, dass ohne anwaltliche Akteneinsicht keine Aussage erfolgt, genügt regelmäßig. Anders verhält es sich bei staatsanwaltschaftlicher oder richterlicher Vorladung — hier besteht eine Erscheinenspflicht, aber weiterhin kein Aussagezwang.

Zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 StPO). Wird die Frist versäumt, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Eine Wiedereinsetzung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Geldstrafen bis 90 Tagessätze sowie Freiheitsstrafen bis drei Monate werden in der Regel nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, sofern keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 BZRG). Im Bundeszentralregister verbleiben sie jedoch. Ziel der Verteidigung ist es daher häufig, unterhalb dieser Schwelle zu bleiben oder eine Einstellung zu erreichen.

Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) übernehmen die meisten Rechtsschutzversicherungen die Kosten. Im Strafrecht ist dies nur bei fahrlässig begangenen Vorwürfen üblich; bei Vorsatzdelikten zahlt die Versicherung erst rückwirkend bei Freispruch oder Einstellung nach § 170 II StPO. Eine Deckungsanfrage übernehme ich für Sie.

Honorar & Rechtsschutz

Im Strafverfahren erfolgt die Abrechnung nach RVG (Teil 4 VV RVG) oder auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung — je nach Umfang und Komplexität. Bei Freispruch oder Einstellung nach § 467 StPO werden die notwendigen Verteidigungskosten regelmäßig der Staatskasse auferlegt. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten bei Ordnungswidrigkeiten sowie bei fahrlässigen Strafvorwürfen.

Ihr Fall

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Ich melde mich werktags in der Regel innerhalb von 24 Stunden mit einer ersten Einschätzung zurück.

  • Persönliche Mandatsbearbeitung
  • Klärung der Rechtsschutz- und Kostenfrage
  • Verschwiegenheit nach § 43a BRAO

Im Live-Betrieb wird Ihre Anfrage verschlüsselt an post@anwalt-saarburg.de übermittelt. Mit dem Absenden entsteht noch kein Mandatsverhältnis.

Vielen Dank – Ihre Anfrage ist eingegangen. Ich melde mich werktags in der Regel innerhalb von 24 Stunden mit einer ersten Einschätzung bei Ihnen zurück. In dringenden Fällen erreichen Sie mich telefonisch unter 06581 / 81 99 86-0.