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Familienrecht — von der Trennung bis zu den Scheidungsfolgen.

Trennung, Scheidung, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht sowie der Ausgleich des während der Ehe Erworbenen — ich begleite Sie sachlich und verlässlich durch alle Stationen des familiengerichtlichen Verfahrens.

Trennung steht bevor oder ist bereits erfolgt?

Halten Sie den Trennungszeitpunkt schriftlich fest und ändern Sie keine wesentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse — etwa gemeinsame Konten oder Vermögensanlagen — ohne vorherige Klärung der unterhalts- und güterrechtlichen Folgen. Vor Ablauf des Trennungsjahres (§ 1566 Abs. 1 BGB) ist eine Scheidung nur in Härtefällen möglich.

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Einleitung

Worum es geht

Das Familienrecht regelt die rechtlichen Beziehungen innerhalb der Ehe, der Lebenspartnerschaft und der Familie sowie deren Folgen bei Trennung und Scheidung (Buch 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 1297 ff. BGB). Verfahrensrechtlich gilt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG); zuständig ist das Familiengericht als Abteilung des Amtsgerichts (§ 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG, § 23b GVG).

Die wirtschaftlichen Folgen der Ehescheidung betreffen regelmäßig drei Bereiche: den Unterhalt (Trennungs-, nachehelicher und Kindesunterhalt), den güterrechtlichen Ausgleich (Zugewinnausgleich) sowie den Versorgungsausgleich, über den im Scheidungsverbund grundsätzlich ohne gesonderten Antrag mitentschieden wird (§ 137 Abs. 2 FamFG, VersAusglG). Hinzu kommen Fragen der elterlichen Sorge, des Umgangs mit den Kindern, der Ehewohnung und des Hausrats.

Im Mandat steht für mich eine sachliche, an den wirtschaftlichen Interessen orientierte Bearbeitung im Vordergrund. Wo eine einvernehmliche Lösung möglich ist — etwa durch eine Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung — wird sie regelmäßig die ressourcenschonendere Lösung sein als ein streitiges Verfahren.

Typische Mandatssituationen

Wann ich für Sie tätig werde

Beratung zur Trennung, Dokumentation des Trennungszeitpunkts und Vorbereitung des Scheidungsantrags nach Ablauf des Trennungsjahres (§§ 1565, 1566 BGB). Vertretung im streitigen Scheidungsverfahren ebenso wie in der einvernehmlichen Scheidung mit gemeinsam abgestimmten Folgesachen — Versorgungsausgleich, Unterhalt, Zugewinn, Sorge und Umgang (§§ 137, 142 FamFG).

Geltendmachung und Abwehr von Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung sowie von nachehelichem Unterhalt nach den gesetzlichen Tatbeständen (Betreuungs-, Alters-, Krankheits-, Erwerbslosen-, Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt, §§ 1569 ff. BGB). Berechnung, Auskunftsansprüche (§ 1605 BGB), Befristung und Begrenzung (§ 1578b BGB).

Berechnung und Durchsetzung von Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder (§§ 1601, 1602, 1610 BGB) auf Grundlage der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldabzugs (§ 1612b BGB), des Selbstbehalts und etwaiger Mehr- oder Sonderbedarfe. Titulierung beim Jugendamt oder Familiengericht.

Berechnung und Durchsetzung des güterrechtlichen Ausgleichs nach §§ 1372 ff. BGB im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Auskunftsansprüche zu Anfangs- und Endvermögen (§ 1379 BGB), Bewertung von Immobilien und Betriebsvermögen sowie die gerichtliche Geltendmachung der Ausgleichsforderung. Auf Antrag auch im vorgezogenen Verfahren.

Begleitung des im Scheidungsverbund grundsätzlich ohne gesonderten Antrag durchzuführenden Versorgungsausgleichs (§ 1 VersAusglG, § 137 Abs. 2 FamFG): Prüfung der Auskünfte der Versorgungsträger, Bewertung der Anrechte (interne und externe Teilung) sowie ggf. Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Modifikation (§§ 6 ff. VersAusglG). Bei Ehen von bis zu drei Jahren nur auf Antrag (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).

Vertretung in Verfahren zur elterlichen Sorge (§§ 1626 Abs. 1, 1671 BGB) und zum Umgangsrecht (§ 1684 BGB) — bei Streit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, einzelne Sorgerechtsteilbereiche oder den Umgang mit dem Kind. Berücksichtigung des Kindeswohls als Leitmaßstab und der Mitwirkung des Jugendamts (§ 162 FamFG). Auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern (§§ 1626a ff. BGB).

Gestaltung und Prüfung von Eheverträgen (Modifikation des Güterstandes, Ausschluss oder Begrenzung des Versorgungsausgleichs, unterhaltsrechtliche Regelungen) sowie von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen — unter Berücksichtigung der Grenzen der Inhalts- und Ausübungskontrolle nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Notarielle Beurkundung wird vermittelt, soweit erforderlich (§ 1410 BGB, § 7 VersAusglG, § 1585c BGB).

Beratung zu den vermögensrechtlichen Folgen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft — etwa zur Rückforderung gemeinschaftsbezogener Zuwendungen, zum Ausgleich gemeinsam getätigter Investitionen sowie zu sorgerechtlichen Fragen bei gemeinsamen Kindern (§§ 1626a ff. BGB). Mangels eines spezialgesetzlichen Regelungssystems sind die Lösungen meist über das allgemeine Schuldrecht und das Bereicherungsrecht zu entwickeln.

Leistungsspektrum

Familienrecht — Beratung und Vertretung

Scheidung & Folgesachen

  • Scheidungsantrag und Vertretung im Scheidungstermin (§§ 1564 ff. BGB, §§ 121 ff. FamFG)
  • Versorgungsausgleich (§ 1 VersAusglG, § 137 Abs. 2 FamFG)
  • Zugewinnausgleich (§§ 1372 ff. BGB)
  • Ehewohnung und Hausrat (§§ 1361a, 1361b BGB)

Unterhalt & Kinder

  • Trennungs- und nachehelicher Unterhalt (§§ 1361, 1569 ff. BGB)
  • Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle (§§ 1601 ff. BGB)
  • Elterliche Sorge und Umgangsrecht (§§ 1626, 1671, 1684 BGB)
  • Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung

Regionaler Mehrwert

Zuständiges Familiengericht für den Bereich Saarburg, Konz und Umgebung ist das Amtsgericht — Familiengericht — Saarburg; in Trier ist das Amtsgericht Trier zuständig. Die örtliche Zuständigkeit in Ehesachen richtet sich nach § 122 FamFG. Bei wirtschaftlich angespannten Verhältnissen kommt regelmäßig die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG, §§ 114 ff. ZPO) in Betracht — den entsprechenden Antrag bereite ich für Sie vor.

Zentrale Rechtsgrundlagen

§§ 1297 ff. BGB (Buch 4 — Familienrecht) · §§ 1361, 1564–1568, 1569 ff. BGB (Trennung, Scheidung, Unterhalt) · §§ 1372–1390 BGB (Zugewinnausgleich) · §§ 1601 ff. BGB (Verwandtenunterhalt) · §§ 1626 ff., 1671, 1684 BGB (Sorge- und Umgangsrecht) · VersAusglG (Versorgungsausgleichsgesetz) · FamFG (Verfahrensrecht) · §§ 23a, 23b GVG

Häufige Fragen

FAQ zum Familienrecht

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Das Gesetz vermutet das Scheitern grundsätzlich erst nach Ablauf des Trennungsjahres (§ 1566 Abs. 1 BGB) — die Eheleute müssen also mindestens ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben. Eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist möglich, erfordert jedoch eine strikte Trennung von Tisch und Bett. Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur in Härtefällen (§ 1565 Abs. 2 BGB) möglich.

Minderjährige Kinder haben gegen den nicht betreuenden Elternteil einen Anspruch auf Barunterhalt (§§ 1601, 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Höhe richtet sich in der Praxis nach der Düsseldorfer Tabelle, die das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes berücksichtigt. Vom Tabellenbetrag wird das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht (§ 1612b BGB). Der jeweils geltende Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ist zu wahren.

Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf Versorgungen — gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Altersvorsorge — hälftig zwischen den Eheleuten geteilt (§ 1 VersAusglG). Über den Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverbund mitentschieden (§ 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG); eines Antrags bedarf es hierfür grundsätzlich nicht (§ 137 Abs. 2 Satz 3 FamFG i. V. m. §§ 6 ff. VersAusglG). Bei kurzer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Modifikationen oder ein Ausschluss sind durch notariellen Ehevertrag möglich (§ 7 VersAusglG).

Die elterliche Sorge steht verheirateten Eltern gemeinsam zu (§ 1626 Abs. 1 BGB). Trennung und Scheidung ändern daran grundsätzlich nichts — die gemeinsame Sorge bleibt bestehen. Nur auf Antrag eines Elternteils kann das Familiengericht die Alleinsorge übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 Abs. 1 BGB). Bei nicht miteinander verheirateten Eltern bedarf die gemeinsame Sorge einer Sorgeerklärung, der Heirat oder einer gerichtlichen Entscheidung (§ 1626a Abs. 1 BGB).

Honorar & Verfahrenskostenhilfe

Im Familienrecht erfolgt die Abrechnung nach dem RVG auf Grundlage der Verfahrenswerte des FamGKG oder nach Vergütungsvereinbarung. Der Verfahrenswert in Ehesachen orientiert sich am Einkommen und Vermögen der Beteiligten (§ 43 FamGKG); bei Folgesachen wie Unterhalt und Zugewinn wird der Verfahrenswert gesondert festgesetzt. Bei nicht ausreichenden wirtschaftlichen Mitteln kommt Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG, §§ 114 ff. ZPO) in Betracht — den entsprechenden Antrag bereite ich für Sie vor.

Ihr Fall

Schildern Sie mir Ihren Fall — unverbindlich.

Ich melde mich werktags in der Regel innerhalb von 24 Stunden mit einer ersten Einschätzung zurück.

  • Persönliche Mandatsbearbeitung
  • Klärung der Verfahrenskostenhilfe
  • Verschwiegenheit nach § 43a BRAO

Im Live-Betrieb wird Ihre Anfrage verschlüsselt an post(at)anwalt-saarburg(punkt)de übermittelt. Mit dem Absenden entsteht noch kein Mandatsverhältnis.

Vielen Dank – Ihre Anfrage ist eingegangen. Ich melde mich werktags in der Regel innerhalb von 24 Stunden mit einer ersten Einschätzung bei Ihnen zurück. In dringenden Fällen erreichen Sie mich telefonisch unter 06581 / 81 99 86-0.