Erbrecht — Nachfolge regeln, Erbschaft sichern, Streit vermeiden.
Ein klar formuliertes Testament beugt Streit vor; im Erbfall sind enge Fristen einzuhalten — etwa sechs Wochen für die Ausschlagung (§ 1944 BGB). Ich begleite Sie bei der Nachfolgeplanung und im Erbstreit.
Im Erbfall: Sechs-Wochen-Frist für die Ausschlagung beachten.
Die Ausschlagung einer Erbschaft muss binnen sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Berufung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden (§ 1944 BGB). Wird die Frist versäumt, gilt die Erbschaft als angenommen — mit voller Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.
Worum es geht
Das Erbrecht regelt den Übergang des Vermögens einer verstorbenen Person auf eine oder mehrere Personen (§ 1922 BGB). In der Praxis stehen zwei sehr unterschiedliche Gestaltungsphasen im Vordergrund: die vorausschauende Nachfolgeplanung zu Lebzeiten — durch Testament, Erbvertrag oder lebzeitige Übertragungen — und die Abwicklung im Erbfall, die häufig unter erheblichem Zeitdruck steht.
Wer kein Testament errichtet, dessen Nachlass verteilt sich nach der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) — was insbesondere bei Patchwork-Konstellationen, Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien zu unbeabsichtigten Ergebnissen führen kann. Auch bei vorhandenem Testament bestehen Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger (§§ 2303 ff. BGB), die bei der Gestaltung berücksichtigt werden müssen.
Im Erbfall stellen sich vielfältige Fragen: Soll die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden? Wird ein Erbschein benötigt? Wie ist eine Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen (§§ 2032 ff. BGB)? Welche erbschaftsteuerlichen Folgen entstehen? Die Beratung erfolgt sachlich und mit Blick auf eine möglichst streitvermeidende Lösung — wo möglich auch im Wege der Mediation innerhalb der Erbengemeinschaft.
Wann ich für Sie tätig werde
Beratung zur Wahl der geeigneten Verfügungsform: eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB), notarielles Testament (§ 2232 BGB) oder Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB). Gestaltung von Einzeltestamenten, gemeinschaftlichen Testamenten unter Ehegatten (Berliner Testament, § 2269 BGB) sowie Vermächtnissen, Auflagen und Testamentsvollstreckung. Berücksichtigung von Pflichtteilsrisiken und steuerlichen Folgen.
Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen naher Angehöriger (§§ 2303 ff. BGB) — Berechnung auf Grundlage des Nachlassbestands und -werts, Auskunftsansprüche gegen den Erben (§ 2314 BGB), Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall (§ 2325 BGB) sowie Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen (§ 2315 BGB).
Vertretung in der Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB): Erstellung eines Auseinandersetzungsplans, Verwaltung des Nachlasses, Teilungsversteigerung von Immobilien sowie Klärung von Ausgleichungspflichten (§§ 2050 ff. BGB). Wo möglich, wird eine einvernehmliche Lösung — gegebenenfalls im Wege der Mediation — angestrebt.
Antrag auf Erteilung eines Erbscheins (§§ 2353 ff. BGB) beim Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers (in der Regel Amtsgericht Saarburg), Beanstandung unrichtiger Erbscheine sowie Vertretung im Erbscheinsverfahren. Berücksichtigung der Kostenfolgen — der Erbschein ist nicht in jedem Fall erforderlich (etwa bei notariellem Testament mit Eröffnungsprotokoll).
Beratung zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1942 ff. BGB) bei überschuldetem oder unklarem Nachlass. Die Ausschlagung muss binnen sechs Wochen ab Kenntnis (bei Auslandsbezug sechs Monate) gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden (§§ 1944, 1945 BGB). Alternativ: Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz zur Haftungsbeschränkung (§§ 1975 ff. BGB).
Hinweis auf erbschaftsteuerliche Folgen unter Berücksichtigung von Freibeträgen (§ 16 ErbStG) und Steuerklassen (§ 15 ErbStG), Bewertung von Nachlassgegenständen sowie Möglichkeiten der lebzeitigen Übertragung zur Nutzung der Zehn-Jahres-Frist (§ 14 ErbStG). Bei komplexen steuerlichen Fragestellungen Zusammenarbeit mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens.
Erbrecht — Nachfolgeplanung und Erbfall
Nachfolgeplanung zu Lebzeiten
- Einzel- und gemeinschaftliche Testamente (§§ 2247, 2269 BGB)
- Erbverträge und Pflichtteilsverzicht (§§ 2274, 2346 BGB)
- Vermächtnisse, Auflagen, Testamentsvollstreckung
- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Vertretung im Erbfall
- Erbschein und Nachlassverfahren (§§ 2353 ff. BGB)
- Pflichtteilsgeltendmachung und -abwehr (§§ 2303 ff. BGB)
- Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB)
- Erbausschlagung und Haftungsbeschränkung (§§ 1944, 1975 BGB)
Regionaler Mehrwert
Zuständiges Nachlassgericht ist regelmäßig das Amtsgericht Saarburg bzw. das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Streitige erbrechtliche Verfahren (Pflichtteilsklagen, Erbenfeststellung, Auseinandersetzungsklagen) werden je nach Streitwert beim Amts- oder Landgericht Trier geführt. Für die Eröffnung eines Testaments ist das Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes zuständig (§ 343 FamFG).
Zentrale Rechtsgrundlagen
§§ 1922, 1924 ff., 1937, 1941, 1942, 1944, 1945, 1975 ff., 2032 ff., 2050 ff., 2229, 2232, 2247, 2269, 2274 ff., 2303 ff., 2314, 2315, 2325, 2346, 2353 ff. BGB · §§ 14, 15, 16 ErbStG · §§ 343 ff. FamFG
FAQ zum Erbrecht
Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden (§ 2247 BGB) — Ort und Datum sind dringend zu empfehlen. Maschinenschrift oder Computerausdruck sind unwirksam. Eine wirksame Alternative ist das notarielle Testament (§ 2232 BGB), das vor dem Notar errichtet wird und Beweisprobleme vermeidet. Bei größeren Vermögen, Patchwork-Konstellationen oder Unternehmensbeteiligungen ist die notarielle Form regelmäßig vorzuziehen.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Berechnungsgrundlage ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten des Erblassers, soweit sie durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten zehn Jahre können den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB auslösen — mit gleitender Abschmelzung um 10 % pro Jahr.
Eine Ausschlagung kommt vor allem bei überschuldetem oder unklarem Nachlass in Betracht — der Erbe haftet andernfalls grundsätzlich auch mit seinem Privatvermögen für Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung (§ 1944 BGB); bei Wohnsitz im Ausland sechs Monate. Alternativ kann die Haftung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz auf den Nachlass beschränkt werden (§§ 1975 ff. BGB).
Ein Erbschein ist nicht in jedem Fall erforderlich. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vor, akzeptieren Banken und Grundbuchämter dies regelmäßig als Erbnachweis (§ 35 GBO). Bei eigenhändigem Testament oder bei gesetzlicher Erbfolge ist der Erbschein dagegen häufig unverzichtbar. Da das Erbscheinsverfahren mit Kosten verbunden ist, lohnt eine vorherige Prüfung der konkreten Anforderungen.
Honorar & Rechtsschutz
Im Erbrecht erfolgt die Abrechnung nach RVG auf Grundlage des Gegenstandswerts (Teil 2/3 VV RVG) oder auf Basis einer Vergütungsvereinbarung — insbesondere bei Testamentsgestaltung und umfangreichen Auseinandersetzungen. Eine Rechtsschutzversicherung deckt erbrechtliche Streitigkeiten häufig nicht oder nur eingeschränkt — die Deckungsanfrage übernehme ich für Sie. Bei der Beratung zu Testament und Vorsorgevollmacht wird das Honorar in der Regel auf Basis einer Vergütungsvereinbarung kalkuliert.
Schildern Sie mir Ihren Fall — unverbindlich.
Ich melde mich werktags in der Regel innerhalb von 24 Stunden mit einer ersten Einschätzung zurück.
- Persönliche Mandatsbearbeitung
- Klärung der Rechtsschutz- und Kostenfrage
- Verschwiegenheit nach § 43a BRAO