Mietrecht — Ihre Rechte als Mieter und Vermieter durchsetzen.
Ob Kündigung, Mietminderung oder Nebenkostenabrechnung — ich vertrete beide Seiten des Mietverhältnisses kompetent und sachlich.
Worum es geht
Das Mietrecht regelt das Dauerverhältnis zwischen Mieter und Vermieter und ist von zahlreichen Formvorschriften und Fristen geprägt. Bereits ein formaler Fehler — etwa bei Kündigung, Mieterhöhung oder Nebenkostenabrechnung — kann erhebliche rechtliche Folgen haben.
Ich berate und vertrete sowohl Mieterinnen und Mieter als auch Vermieterinnen und Vermieter — selbstverständlich nicht in derselben Sache. Ziel ist stets eine rechtssichere und möglichst konfliktarme Lösung.
Wann ich für Sie tätig werde
Prüfung von Kündigungsgründen, Form und Fristen — von der ordentlichen Kündigung bis zur fristlosen Kündigung nach § 543 BGB, etwa bei Zahlungsverzug.
Prüfung der Eigenbedarfskündigung auf Berechtigung, Begründung und Härtefalleinwände des Mieters.
Prüfung von Mieterhöhungsverlangen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) sowie nach Modernisierung.
Schimmel, Lärm, Heizungs- oder Wasserausfall: Durchsetzung bzw. Abwehr von Mietminderungsansprüchen (§§ 536, 536a BGB) einschließlich Anzeige- und Beweisfragen.
Prüfung von Abrechnungen auf formelle und materielle Richtigkeit, Einwendungen und Nachforderungen (§§ 556, 556a BGB).
Durchsetzung oder Abwehr von Räumungsansprüchen sowie Streitigkeiten über die Rückzahlung und Verrechnung der Mietkaution.
Außergerichtlich und gerichtlich
Außergerichtlich
- Prüfung von Mietverträgen und Kündigungen
- Außergerichtliche Korrespondenz mit der Gegenseite
- Prüfung von Nebenkostenabrechnungen
- Geltendmachung oder Abwehr von Mietminderung
Gerichtlich
- Räumungs- und Zahlungsklage
- Klage auf Mängelbeseitigung
- Vertretung bei Mieterhöhungsstreitigkeiten
- Vollstreckung von Räumungstiteln
Zentrale Rechtsgrundlagen
§§ 535 ff. BGB · §§ 556, 556a BGB (Betriebskosten) · §§ 558 ff. BGB (Mieterhöhung) · §§ 573, 573a, 573c, 543 BGB (Kündigung) · §§ 536, 536a BGB (Minderung)
FAQ zum Mietrecht
Die zulässige Minderungsquote hängt von Art und Umfang des Mangels ab. Eine pauschale Quote gibt es nicht — die Höhe sollte vor einer Minderung anwaltlich geprüft werden, um Zahlungsverzug zu vermeiden.
Ja. Der Vermieter muss in der Regel binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen, sonst sind Nachforderungen meist ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 BGB).
Sie setzt einen konkreten, nachvollziehbaren Eigenbedarf und eine ordnungsgemäße Begründung voraus. Härtefalleinwände des Mieters sind zu berücksichtigen.
Honorar & Rechtsschutz
Die Abrechnung erfolgt nach dem RVG. Mietrechtsstreitigkeiten sind von vielen Rechtsschutzversicherungen abgedeckt; die Deckungsanfrage übernehme ich für Sie. Über die voraussichtlichen Kosten informiere ich Sie vorab.
Schildern Sie mir Ihren Fall — unverbindlich.
Ich melde mich werktags in der Regel innerhalb von 24 Stunden mit einer ersten Einschätzung zurück.
- Persönliche Mandatsbearbeitung
- Klärung der Rechtsschutz- und Kostenfrage
- Verschwiegenheit nach § 43a BRAO