Verkehrsrecht: was ist zu tun bei Verkehrsunfällen?
Nach einem Unfall stehen die meisten Beteiligten unter Schock und wissen nicht, was zu tun ist. Wenn dann noch der Unfallgegner sein Verschulden bestreitet, wächst die Verunsicherung zusehends. Hier ist die Beauftragung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht mit der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche angezeigt, zumal die hierdurch veranlassten Kosten von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung entsprechend der Haftungsquote und dem Regulierungswert bezahlt werden. Aber auch bei einem mitverschuldeten Unfall ist die Einschaltung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht, dessen Kosten bei Bestehen einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung in der Regel von dieser übernommen werden, sinnvoll, da neben den zahlreichen Schwierigkeiten bei der Schadenregulierung häufig auch noch Repressalien durch die Einleitung von Bußgeld- bis hin zu Strafverfahren drohen.
Das erfahrene Team meiner Kanzlei hilft Ihnen bei der Regulierung des Verkehrsunfalls. Das beinhaltet nicht nur die außergerichtliche Bezifferung Ihrer Schäden bei der gegnerischen Versicherung und die gegebenenfalls notwendige gerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche im Falle von Zahlungsverweigerungen oder unberechtigten Kürzungen, sondern auch die Einholung der Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung sowie die zu meist auch erforderliche Korrespondenz mit Ihrer Kfz-Haftpflicht- und/oder Kaskoversicherung.
Verkehrsrecht: welche Ansprüche haben Sie?
Bei einem unfallbedingten Pkw-Sachschaden hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz von Reparatur-, Mietwagen-, Abschlepp-, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten sowie auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung und eventuell verbliebenen (merkantilen) Wertminderung. Zu erstatten sind auch Stand- sowie Kredit- bzw. Finanzierungskosten. Weiterhin besteht bei einer aufgrund eines Totalschadens erforderlichen Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges Anspruch auf Erstattung der Ab- und Anmelde- sowie Zulassungskosten. Zu ersetzen sind auch die Kosten für ein neues Kennzeichen sowie die Stilllegungs- und Verschrottungskosten. Auszugleichen ist außerdem der Verlust einer Tankfüllung, wenn das verunfallte Fahrzeug verschrottet oder zur Erzielung des ermittelten Restwertes veräußert wird.
Aber auch andere Schäden als reine Fahrzeugschäden sind zu ersetzen. Hierzu zählen z. B. Schäden an Kindersitzen, Bekleidung, Brillen, Kofferrauminhalt usw.; bei Zweiradfahrern sind dies häufig auch Schäden an der Schutzbekleidung, wie an Helm, Schuhe, Jacke, Hose und Handschuhe.
Personenschäden bei Verkehrsunfall
Darüber hinaus besteht bei Personenschäden auch Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, sofern es sich bei der erlittenen Verletzung nicht nur um eine Bagatelle handelt. Des Weiteren sind aufgewendete Heilbehandlungskosten zu erstatten, soweit diese nicht von den Sozialversicherungsträgern (z. B. Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) übernommen wurden. Hierzu gehören bspw. Zuzahlungen bei Medikamenten und Krankengymnastik. Ferner sind ein unfallbedingter Verdienstausfall bzw. Erwerbsschaden und Nachteile für das Fortkommen, gemeint sind hier wirtschaftliche Beeinträchtigungen in der zukünftigen beruflichen Entwicklung, zu entschädigen. Ebenso ist Ersatz für einen erlittenen Haushaltsführungsschaden zu leisten.
Todesfall durch Verkehrsunfall
Im Todesfall haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten (Sarg, Grabstätte, Trauerfeier, -karten und -anzeigen, Erstbepflanzung der Grabstätte) sowie des Unterhaltsschadens durch Zahlung einer Geldrente und diejenigen Personen, die zum Zeitpunkt der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen (z. B. Ehegatte, Lebenspartner, Elternteil oder Kinder), Anspruch auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes.
Häufig wird von dem nicht anwaltlich beratenen Geschädigten vergessen, neben den Heilbehandlungskosten auch die Ansprüche für sogenannte „vermehrte Bedürfnisse“ anzumelden. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen zum Ausgleich von dauerhaften unfallbedingten Beeinträchtigungen. Dazu zählen z. B. die Kosten des behindertengerechten Umbaus von Haus und Wohnung oder die Umrüstung des Fahrzeuges des Geschädigten, soweit dies aufgrund der Unfallverletzungen erforderlich geworden ist. Auch die Kosten der für die häusliche Pflege des Geschädigten durch eine Fachkraft oder durch Familienangehörige zählen grundsätzlich zum erstattungsfähigen Schaden. Nicht zu vergessen sind die Aufwendungen für die Erneuerung dauerhaft erforderlicher künstlicher Gliedmaßen.
Rechtsanwalt Dähnert macht Ihre Ansprüche geltend
Damit Sie nicht die an (Verjährungs-)Fristen geknüpfte Geltendmachung berechtigter Ansprüche versäumen, für die der Geschädigte grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist fachliche anwaltliche Hilfe unabdingbar, weil der mit der Schadenregulierung allein befasste Geschädigte mangels Kenntnis aller ihm zustehenden Ansprüche und Anspruchsgrundlagen oftmals verzweifelt überfordert ist und ihm die gegnerische Versicherung hierbei zu meist nicht behilflich sein wird.
Bei allen rechtlichen Fragestellungen rund um den Verkehrsunfall, ob Sachschaden oder aber Ansprüche aufgrund materieller oder immaterieller Nachteile, welche bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit und durch die Tötung eines Menschen entstehen, steht Ihnen das erfahrene Team meiner Kanzlei zur Seite. Zögern Sie daher nicht, frühzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen. Hierzu können Sie auch unser Kontaktformular verwenden.