Abschluss eines Kaufvertrages nach deutschem Recht

Mit dem Abschluss eines Kaufvertrages, der nach deutschem Recht mit Ausnahme beim Erwerb von Grundstücken (Hauskauf) und Eigentumswohnungen keiner besonderen Form unterliegt, also auch mündlich geschlossenen werden kann, verpflichtet sich der Verkäufer einer Sache, diese dem Käufer zu übergeben und das Eigentum daran frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Demgegenüber ist der Käufer verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und den Gegenstand abzunehmen.

Beim Verbrauchsgüterkauf gelten besondere Regeln!

Obwohl die meisten alltäglichen Geschäfte, wie bspw. der Kauf von Waren im Supermarkt oder der Tankstelle, kaum rechtliche Schwierigkeiten bereiten, sind in vielen Fällen die Ansprüche aus dem Kaufvertrag nur unter Berücksichtigung der zu den kaufrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergangenen Rechtsprechung sowie unter Anwendung besonderer, teilweise außerhalb des BGB befindlicher Normen (z. B. Handelsgesetzbuch – HGB) und weiterhin zu beachtender vertraglicher Vereinbarungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB) erfolgreich durchzusetzen.

So gelten bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer (z. B. Autohändler) und einem Verbraucher über eine bewegliche Sache (z. B. Auto) besondere Regeln. Das Gesetz geht hier von einem Verbrauchsgüterkauf aus, durch welchen der Verbraucher besonders geschützt wird. Bei einem solchen Vertrag ist es dem Verkäufer nämlich nicht gestattet, die Gewährleistung auszuschließen. Auch besteht zu Gunsten des Käufers bei Zeigen eines Sachmangels innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang eine Beweislastumkehr, nach welcher vermutet wird, dass die Sache bereits bei Übergang der Gefahr mangelhaft war. Diese Vermutung soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann nicht gelten, wenn dies mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Recht zur zweiten Andienung!

Ist der Kaufgegenstand mangelhaft, weist also nicht die ausdrücklich oder schlüssig vereinbarte Beschaffenheit auf (z. B. undichtes Schlauchboot geliefert), liegt ein Mangel vor. In diesem Fall hat der Käufer zunächst das Recht auf Nacherfüllung, also Mängelbeseitigung oder Neuherstellung nach Wahl des Verkäufers. Der Vorrang der Nacherfüllung im Kaufrecht wird anschaulich auch als „Recht zur zweiten Andienung“ bezeichnet. Danach soll der Verkäufer durch Setzung einer Frist zur Mängelbeseitigung durch den Käufer eine zweite Chance erhalten, den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Erst wenn dies gescheitert ist, hat der Käufer verschiedene weitere Rechte (z. B. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz sowie Ersatz der vergeblichen Aufwendungen).

Wartet der Käufer jedoch keine angemessene Frist ab, darf er später nicht wegen eines Mangels vom Vertrag zurücktreten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Käufer die Nacherfüllung ohnehin unzumutbar war (z. B. bei einen Fixgeschäft, bei dem der Käufer auf die Lieferung zu einem bestimmten Termin angewiesen war). Entbehrlich ist die Fristsetzung aber auch dann, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, also der Verkäufer schon zwei erfolglose Nacherfüllungsversuche unternommen hat oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder diesem unmöglich ist, weil der Kaufgegenstand z. B. ein Einzelstück war.

Kein Recht zur Selbstvornahme!

Zu beachten ist noch, dass der Käufer kein Recht zur Selbstvornahme hat. Repariert der Käufer die mangelhafte Sache selbst, ohne dies zuvor dem Verkäufer ermöglicht zu haben, verliert er seine Gewährleistungsansprüche und somit den Anspruch auf Ersatz insoweit entstandener Kosten.

Gewährleistungsausschluss beim Privatkauf!

Weiterhin ist zu beachten, dass anders als beim Verbrauchsgüterkauf (Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer) bei einem Vertrag zwischen 2 Privatpersonen die Gewährleistung ausgeschlossen werden kann. Solche Ausschlüsse finden sich häufig bei über Kleinanzeigen geschlossenen Verträgen oder in einem Kaufvertrag über den Erwerb eines Fahrzeuges. Der Ausschluss ergibt sich hierbei zu meist aus der Verwendung von Formulierungen wie z. B. „gekauft wie gesehen“. Erfasst werden hiervon solche Mängel, die für den Käufer als Laien bei einer Besichtigung des Fahrzeuges ohne sachverständige Hilfe wahrnehmbar waren (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.08.2017 – 9 U 29/17).

Somit gibt es eine Fülle von komplizierten rechtlichen Fallkonstellationen, die mit der notwendigen Sicherheit nur der kaufrechtlich versierte Rechtsanwalt allesamt beurteilen kann.

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